Der OGH durfte sich kürzlich über ao Revision der beklagten Stadtgemeinde Bregenz mit der Fiskalgeltung der Grundrechte auch im von der Stadtgemeinde selbsterklärten Bootsliegeplätze im Bregenzer Hafen befassen: Für den in der Höhe von 50 % besteht keine sachliche Rechtfertigung. Dieser verstößt daher gegen den Gleichheitsgrundsatz; die erhobene ao Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. (FN ) Bei Dauerrechtsverhältnissen ist in Beziehung auf den Bestand und Inhalt dieser Rechte die Feststellungsklage zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob eine Leistungsklage auf aus dem Rechtsverhältnis fällig gewordene Leistungen möglich ist oder nicht.

