1. Gem § 1168a ABGB ist ein Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller beigestellten Stoffes oder einer offenbar unrichtigen Anweisung des Bestellers misslingt und er diesen nicht gewarnt hat. Allein die (isoliert betrachtet) fachgerechte Durchführung der übernommenen (Teil-)Arbeiten durch den Werkunternehmer - und damit die Erfüllung des erteilten "Reparaturauftrags" - schließt die Verletzung einer der Wahrung der Interessen der kl Werkbestellerin dienenden Warnpflicht nicht aus.

