Verstößt die in einer Europäischen Ermittlungsanordnung angeordnete Ermittlungsmaßnahme gegen das Vollstreckungshindernis des § 55a Abs 1 Z 13 EU-JZG, dürfen die daraus gewonnenen Beweise im Verfahren nicht verwendet werden. Die Verletzung dieses Beweisverwendungsverbots kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO angefochten werden.
14 Os 107/24b

