1. Das Verfahren über die Eintragung der Übertragung des Rechts an einer Marke ist ein reines Urkundenverfahren.
2. Die unterbliebene Beteiligung des AG ist kein Verfahrensmangel, da eine Äußerung im Urkundenverfahren nicht vorgesehen ist. Das rechtliche Gehör bleibt durch die Möglichkeit des Rek gewahrt.

