1. Bei einer Verletzung der Informationspflichten durch den Makler besteht kein Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, sondern lediglich auf Ersatz des Vertrauensschadens. Maßgeblich ist der Schaden, der durch das Vertrauen auf die ordnungsgemäße Erfüllung des Maklervertrags entstanden ist.

