1. Gem § 8 Abs 1 EO ist die Bewilligung der Ex wegen eines Anspruchs, den der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug um Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, nicht vom Nachweis abhängig, dass die Gegenleistung bereits bewirkt oder doch ihre Erfüllung sichergestellt sei. § 42 Abs 1 Z 4 EO gibt dem Verpflichteten allerdings die Möglichkeit, die Aufschiebung der Ex zu erwirken, wenn der Betreibende weder die ihm obliegende Gegenleistung bereits bewirkt hat (also in Vorleistung getreten ist), noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist.

