1. Die Frage der Erweiterung einer bestehenden Servitut und die Ermittlung des Umfangs einer Dienstbarkeit sind stets Fragen des Einzelfalls. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. Gem § 484 ABGB ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen.

