1. Bei der objektiv-abstrakten Berechnung des Schadens ist es unerheblich, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert und welchen Erlös er dadurch erzielt hat. Der Weiterverkauf eines Fahrzeugs ändert daher nichts an dem objektiv bereits bei Kaufvertragsabschluss eingetretenen Schaden.

