1. Die Frage, ob Lärm die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt, hängt nicht nur von seiner objektiv messbaren Lautstärke, sondern auch seiner subjektiven Lästigkeit ab, wobei auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks abzustellen ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Lärm (hier: von Ventilatoren verursacht) eine konkrete Änderung oder Störung des Nutzungsverhaltens der Nachbarn verursacht. Es reicht vielmehr aus, wenn der Lärm geeignet ist, objektiv als störend empfunden zu werden. In Wohngegenden kann das etwa der Fall sein, wenn die Lärmimmission die Nachtruhe bzw das Ruhe- und Schlafbedürfnis wesentlich stört.

