1. Aufgrund des in § 473 ABGB normierten Utilitätsprinzips, wonach eine Grundservitut die vorteilhafte und bequemere Benützung voraussetzt, erlischt diese, wenn der Zweck wegfällt. An das Utilitätserfordernis einer Dienstbarkeit ist dabei kein strenger Maßstab anzulegen. Nur völlige Zwecklosigkeit hindert ihr Entstehen oder lässt sie erlöschen. Das gilt insb für unregelmäßige Dienstbarkeiten (hier: durch Gemeinde ersessenes Wegerecht für die Allgemeinheit).

