1. Nach stRsp kommen Ersatzansprüche analog zu § 364a ABGB bei Vorliegen einer dieser Bestimmung vergleichbaren Interessenlage in Frage. Eine solche wird insb angenommen, wenn durch eine behördliche (Bau-)Bewilligung einer Anlage der Anschein ihrer Gefahrlosigkeit erweckt und dadurch eine Schadensabwehr praktisch erschwert oder unmöglich gemacht wurde. § 364a ABGB wird aber auch analog angewandt, wenn zwar eine solche Genehmigung fehlt, durch eine Anlage aber ein Schaden eintrat, bevor der betroffene Nachbar sein Untersagungsrecht faktisch ausüben konnte; ebenso wenn ein Immissionsschaden auftritt und einerseits der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und andererseits für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkuliertes Risiko darstellte, das er zu seinem Nutzen einging.

