1. Nach § 2 Abs 1 letzter Satz MRG tritt der Vermieter in das Mietverhältnis zw dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses und dessen Mieter ein, wenn das Mietverhältnis über das ganze Haus aufgelöst wird. Unter "Auflösung" ist jede Form der Beendigung des Mietvertrages zu verstehen.
2. Auch eine wirtschaftliche Einheit bildende Teile eines Hauses wie zB selbstständige Trakte können als "ganzes Haus" iSv § 2 Abs 1 MRG zu verstehen sein.

