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Eintritt in einen Untermietvertrag durch den Vermieter

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2025/474ecolex 2025, 887 Heft 12 v. 19.12.2025

1. Nach § 2 Abs 1 letzter Satz MRG tritt der Vermieter in das Mietverhältnis zw dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses und dessen Mieter ein, wenn das Mietverhältnis über das ganze Haus aufgelöst wird. Unter "Auflösung" ist jede Form der Beendigung des Mietvertrages zu verstehen.

2. Auch eine wirtschaftliche Einheit bildende Teile eines Hauses wie zB selbstständige Trakte können als "ganzes Haus" iSv § 2 Abs 1 MRG zu verstehen sein.

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