Bereits vor Einführung eines spezifischen UVP-Tatbestands durch die UVP-G-Nov 2023 waren Seilbahnen, die zumindest überwiegend der Personenbeförderung dienen, auch außerhalb von Skigebieten vom Tatbestand des Anh 1 Z 10 lit e UVP-G erfasst.
Ro 2025/03/0006

