Mit der E des EuGH in der Rs C-600/23, wird das EU-Recht als Maßstab nun auch für die durch Sportverbände und Schiedsvereinbarungen geprägte Sportgerichtsbarkeit maßgeblich. Das von der Großen Kammer gefällte Urteil zieht der Verbindlichkeit und Letztgültigkeit der Entscheidungen des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS) insb dort Grenzen, wo unionsrechtliche Wettbewerbsregeln oder Grundfreiheiten anzuwenden sind. Vor dem Hintergrund rechtsstaatlicher Erwägungen erscheint es überlegenswert, eine Nachprüfung durch staatliche Gerichte auch in jenen sportrechtlichen Streitigkeiten vorzusehen, die nicht unmittelbar von den Urteilswirkungen aus Luxemburg erfasst sind.

