1. Der Eintritt der Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG 1959 ist nicht von der Ausweisung des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereichs im Wasserbuch abhängig.
1. Der Eintritt der Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG 1959 ist nicht von der Ausweisung des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereichs im Wasserbuch abhängig.
