1. Eine Klausel ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, wenn keine wie immer geartete (potenzielle) Benachteiligung von Verbrauchern durch die (befristete) Gewährung von höheren Sparzinssätzen ("Bonuszinsen") gegenüber dem generell vereinbarten Grundzinssatz bestehen kann (Klausel 1 und 2).

