1. Kosten eines Versicherungsberaters sind materiell-rechtlich als Schadenersatzanspruch zu beurteilen und nicht als vorprozessuale Kosten (§ 42 Abs 2 ZPO).
2. Die Ersatzfähigkeit setzt das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für den Schadenersatz voraus. Eine inhaltliche Prüfung dieser Voraussetzungen hat der OGH nicht vorgenommen.

