1. Die bloße Bekanntgabe der Höhe eines "derzeitigen Bestbots", das "möglicherweise noch überboten" werde, erfüllt die Kriterien für eine gesetzeskonforme Anhörung des Schuldners jedenfalls dann nicht, wenn im Zeitpunkt dieser Information mit Gerichtsbeschluss eine Innehaltung des Veräußerungsvorgangs verfügt ist und der Gläubigerausschuss im Einvernehmen mit dem Masseverwalter eine Fortsetzung der Veräußerung erst mit Rechtskraft der diesen Beschluss abändernden Entscheidung in Aussicht nimmt.

