1. Art 20 EuBVO 2020 enthält Vorschriften über die unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder mittels anderer Fernkommunikationstechnologie und eröffnet dafür nach hL die Möglichkeit, Videokonferenzen auch außerhalb des Gerichtssaals des zuständigen Gerichts des ersuchten Staats durchzuführen.

