Die gesetzliche Organhaftung ist zu streng geworden. Eine überstrenge Haftung hemmt jedoch die unternehmerische Risikobereitschaft. Daher besteht ein dringendes Bedürfnis, die Haftung privatautonom zu beschränken. Der Beitrag thematisiert anhand des GmbH-Geschäftsführers, welche Grenzen privatautonomen Haftungsbeschränkungen durch den gesetzlichen Gläubigerschutz gesetzt sind. (FN )

