1. Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens ist möglich, wenn der Mieter das friedliche Zusammenleben nachhaltig stört. Die Störung kann durch andauerndes oder häufig wiederkehrendes Verhalten, das über das üblicherweise Hinnehmbare hinausgeht, erfolgen. Auch einmalige, besonders schwere Vorfälle können genügen. Mehrere geringfügige Störungen können zusammen den Kündigungsgrund bilden. Maßgeblich ist das Gesamtverhalten des Mieters, wobei auch ältere Vorfälle berücksichtigt werden dürfen. Der Kündigungsgrund kann durch jede Form des störenden Verhaltens erfüllt werden.

