1. Das Ausscheiden eines Mitmieters aus dem Mietverhältnis bedarf einer zumindest konkludenten Dreiparteienvereinbarung zw den Mitmietern und dem Vermieter. Ein Verzichtswille ist bei bloßer Untätigkeit nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Das rein faktische Verlassen der Wohnung durch einen Mitmieter bei gleichzeitiger Fortzahlung des Mietzinses reicht nicht als Verzicht auf die Mitmietrechte. Eine konkludente Verzichtserklärung müsste vom Vermieter auch angenommen werden.

