Ein in Deutschland ansässiger Händler von Oldtimern, der eine Website auf Deutsch und Englisch anbietet und auf dieser mit einem europaweiten Kundenkreis sowie zumindest damit wirbt, die jeweils benötigten Ersatzteile innerhalb der EU zu versenden, drückt zumindest seinen Willen aus, Verbraucher aus der gesamten EU als Kunden zu gewinnen - und zwar nicht nur für den Erwerb von Ersatzteilen, sondern auch für den Erwerb von (restaurierungsbedürftigen) Oldtimern (und zwar unabhängig davon, ob er über seine Website auch die Oldtimer vertreibt). Der Bekl gibt insofern aktiv zu erkennen, dass er bereit ist, mit in der EU - und damit auch mit in Österreich - wohnhaften Verbrauchern wie dem Kl Kaufverträge über Oldtimer zu schließen. Er richtet seine Tätigkeit dadurch auf Österreich iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO aus.