1. Zur Anwendung des Art 8 Nr 1 EuGVVO muss zw den verschiedenen Klagen eines Kl gegen verschiedene Bekl ein Zusammenhang bestehen, der vom Gericht nach dem anwendbaren Recht (der lex causae) zu beurteilen ist. Ein ausreichender Sachzusammenhang ist dabei idR zu bejahen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen.