1. Bei der Bewilligung der Ex aufgrund eines Rückstandsausweises hat das Gericht zu prüfen, ob der betreibende Gläubiger zur Ausstellung eines Rückstandsausweises für die betriebene Forderung berechtigt ist und ob der Rückstandausweis neben den allgemeinen Anforderungen an einen ExTitel (§ 7 Abs 1 EO) auch den nach der für diesen Rückstandsausweis in Betracht kommenden Norm vorgeschriebenen Inhalt hat.