Wenn der Mieter wegen der Unbenützbarkeit der Wohnung gezwungen ist, bis zur neuerlichen Benützbarkeit sein Wohnbedürfnis anderswo zu befriedigen, berechtigt dies den Vermieter nicht zur Kündigung wegen Nichtbenützung, auch wenn diese Umstände nicht auf das Verhalten des Vermieters zurückzuführen sind. Die Rückkehrabsicht des Mieters wird in solchen Fällen vermutet.
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