Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt kein Verschulden voraus. Bei einer psychischen Erkrankung ist eine Interessenabwägung zw der psychisch kranken Person und den übrigen Bewohnern des Hauses vorzunehmen, bei der an das Verhalten der erstgenannten ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist. Die Interessenabwägung ist aufgrund der Umstände im Einzelfall vorzunehmen.
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