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Präklusivfrist von § 12a Abs 2 MRG bei Anhebungsbegehren nach § 46a Abs 2 MRG

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2024/429ecolex 2024, 759 Heft 9 v. 13.9.2024

1. Nach der Präklusivbestimmung § 12a Abs 2 MRG darf der Vermieter unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit bis spätestens sechs Monate nach angezeigter Unternehmensveräußerung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Betrag verlangen, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins ist. Diese Bestimmung gilt analog für die Anhebung nach § 46a Abs 2 MRG.

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