Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss umfasst nicht ausdrückliche oder schlüssig zugesicherte Eigenschaften. Der verkehrs- und betriebssichere Zustand (Fahrbereitschaft) eines Kfz ist idR als schlüssige zugesicherte Eigenschaft zu sehen, wenn der Kauf des Gebrauchtwagens von einem gewerblichen Fahrzeughändler erfolgt. Auch bei einem privaten Verkauf kann unter bestimmten Umständen (zB Bestätigung des Zustandes des Kfz oder Hinweis auf die Überprüfung nach § 57a KFG) eine schlüssige Zusicherung vorliegen, nicht aber, wenn der Verkäufer nur selbst von diesen Eigenschaften (Fahrbereitschaft des Kfz) ausging.