1. Die versicherte Gesellschaft muss sich das Wissen des Alleingeschäftsführers über bereits vor Versicherungsbeginn von diesem verursachte vorsätzliche schädigende Handlungen, welche zu versichern waren, zurechnen lassen.
1. Die versicherte Gesellschaft muss sich das Wissen des Alleingeschäftsführers über bereits vor Versicherungsbeginn von diesem verursachte vorsätzliche schädigende Handlungen, welche zu versichern waren, zurechnen lassen.