1. Ergibt sich der Zweck der Generalversammlung bereits aus den in der Einberufung genannten Beschlussgegenständen, ist eine weitergehende Begründung für die Wirksamkeit des Einberufungsverlangens nach § 37 GmbHG nicht erforderlich.
2. Die Einladung zur Generalversammlung durch einen RA, der sich auf die Vertretung der Gesellschaft beruft, stellt keine wirksame Einberufung da.