1. Auch den Gf einer GmbH treffen die Rechte und Pflichten aus dem Bevollmächtigungsvertrag nach den §§ 1002 ff ABGB. Insb hat der Gf als Gewalthaber gem § 1009 ABGB die Pflicht, dem Machtgeber allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen zu überlassen.