1. Gem § 10 Abs 1 IO kann nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bis zur Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens) wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die ExVoraussetzungen ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz. Ein gegen § 10 Abs 1 IO verstoßender ExAntrag ist abzuweisen.