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Kostendeckendes Vermögen ist keine Eröffnungsvoraussetzung des Schuldenregulierungsverfahrens mit Eigenverwaltung

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturGabriel Wunderlichecolex 2024/388ecolex 2024, 682 Heft 8 v. 7.8.2024

1. Unabhängig von einer öffentlichen Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 49a Abs 2 EO) gilt für ab 1. 7. 2021 eröffnete Schuldenregulierungsverfahren von Verbrauchern: Das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens ist nur dann Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 71 IO), wenn die Voraussetzungen für die (teilweise) Entziehung der Eigenverwaltung des Schuldners (§ 186 Abs 2 IO) vorliegen und die Bestellung eines Insolvenzverwalters erforderlich ist.

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