§ 137b Abs 1 GewO 1994 verlangt nicht, dass in jedem Fall alle dem Leitungsorgan angehörigen Personen - dh alle organschaftlichen Vertreter einer jur Person - die in dieser Bestimmung geforderte fachliche Eignung erfüllen müssen. Es steht dem kollegialen Leitungsorgan nämlich grds frei, die Verantwortung für die Versicherungsvermittlung im Rahmen einer internen Geschäftsverteilung bzw Ressortaufteilung einem oder mehreren Organwalter(n) zuzuweisen. Trifft jedoch das kollegiale Leitungsorgan keine derartige Ressortaufteilung, sind alle seine Organwalter als für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortliche Personen iSd § 137b Abs 1 GewO 1994 anzusehen.