Die aus dem VStG abgeleitete Vorgabe, wonach für die Verhängung einer Geldbuße nach der DSGVO über eine juristische Person im Spruch des Straferk alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufzunehmen seien, muss unangewendet bleiben. Daran vermag nichts zu ändern, dass nur Übertretungen der DSGVO, die der Verantwortliche schuldhaft, dh vorsätzlich oder fahrlässig, begeht, zur Verhängung einer Geldbuße führen können.