Der VwGH hatte zu beurteilen, ob trotz Beibehaltung der bisherigen Gf eine für den Mantelkauf vorausgesetzte wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur vorliegen kann, wenn sich die faktische Geschäftsführung ändert. Nach Ansicht des VwGH ist in einem solchen Fall eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur trotz der formalen Beibehaltung der Organstellung der bisherigen Gf möglich, falls diese die faktische Geschäftsführung nicht mehr wahrnimmt. Der VwGH präzisiert damit seine Rsp zur wesentlichen Änderung der organisatorischen Struktur aus 2021 (VwGH 15. 12. 2021, Ro 2019/13/0008).