§ 13 Abs 3 letzter Absatz KStG regelt die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen an Begünstigte von Privatstiftungen von der Zwischensteuerbemessungsgrundlage. Das BFG bestätigte unlängst die weiterhin bestehende Unionsrechtswidrigkeit des derzeitigen Systems der Zwischensteuerentlastung im Falle von Zuwendungen an ausländische Begünstigte. Im nachfolgenden Beitrag wird ein Überblick über den Verfahrensgang gegeben und mögliche Folgewirkungen in Hinblick auf inländische KESt-befreite Zuwendungen diskutiert.