Art 25 Abs 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung, mit der die in demselben MS ansässigen Parteien eines Vertrags die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen MS für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren, unter diese Bestimmung fällt, auch wenn der Vertrag keine weitere Verbindung zu diesem anderen MS aufweist.
C-566/22Inkreal