Art 25 Abs 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass sich die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel gegenüber dem Drittinhaber des Konnossements, in dem diese Klausel enthalten ist, nicht nach dem Recht des MS richtet, dem das oder die in der Klausel bezeichneten Gerichte angehören. Die Klausel kann dem Drittinhaber entgegengehalten werden, wenn er durch den Erwerb des Konnossements in sämtliche Rechte und Pflichten einer der ursprünglichen Vertragsparteien eintritt, was nach dem in der Sache anwendbaren Recht zu beurteilen ist, das nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts des MS, dem das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht angehört, zu bestimmen ist.