1. Zur Anwendung des Art 8 Nr 1 EuGVVO muss zw den verschiedenen Klagen eines Kl gegen verschiedene Bekl ein Zusammenhang bestehen, der vom Gericht in den MS zu beurteilen ist. Der Zusammenhang ist nach dem anwendbaren Recht (der lex causae) zu beurteilen, weil die Gefahr, dass in getrennten Verfahren einander widersprechende E ergehen, nur aufgrund des auf die einzelnen Ansprüche anwendbaren Rechts beurteilt werden kann.