Teil II der Beitragsserie über den mit der UrhR-Nov 2021 neu eingeführten § 31a UrhG (FN ) befasst sich mit der in seinem Abs 3 geregelten Ausnahme, wonach das Zweitverwertungsrecht nicht gelten soll für Werke, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen geschaffen wurden.
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