Bei Verwendung eines identischen oder ähnlichen Zeichens liegt es wegen der bei bekannten Marken offenkundigen Möglichkeit einer Rufausnutzung nahe, unlautere Motive zu vermuten. Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung und Verwässerung bekannter Marken indizieren grds die Rechtswidrigkeit und diese entfällt nur, wenn der Verletzer besondere Umstände geltend macht (und beweist bzw bescheinigt), die sein Verhalten rechtfertigen.
4 Ob 40/23w