1. Für die Annahme einer "formellen" Doppelvertretung nach § 10 RAO ist die bloße Setzung von Vertretungshandlungen für einen Gesellschafter gegen einen anderen Gesellschafter durch den die Gesellschaft vertretenden RA nicht ausreichend.
2. Bei solchen Konstellationen ist anhand der Kriterien des § 10 RL-BA 2015 inhaltlich zu prüfen, ob Klienteninteressen konkret gefährdet wurden.