1. Gem Art 46 EuGVVO 2012 wird einer Entscheidung auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung versagt, wenn einer der in Art 45 Abs 1 EuGVVO 2012 genannten Versagungsgründe vorliegt.
1. Gem Art 46 EuGVVO 2012 wird einer Entscheidung auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung versagt, wenn einer der in Art 45 Abs 1 EuGVVO 2012 genannten Versagungsgründe vorliegt.