1. Gem § 411 Abs 1 EO beträgt im Verf über einen Rek gegen einen B über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Frist für Rek und Rekursbeantwortung jeweils vier Wochen.
1. Gem § 411 Abs 1 EO beträgt im Verf über einen Rek gegen einen B über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Frist für Rek und Rekursbeantwortung jeweils vier Wochen.