Jeder geschädigte Unternehmer, der Arbeitskräfte seines Betriebs freistellt, um den Schaden selbst zu beheben, kann den Mehraufwand ersetzt verlangen. Der Schädiger kann sich daher nicht darauf berufen, dass der Geschädigte in der Lage war, die Reparatur mit dem Stand an Personal durchzuführen, den er auch ohne das schädigende Ereignis gehabt hätte. Der Schädiger hat dem Geschädigten, der den Schaden in seinem eigenen Betrieb behoben hat, auch den geschäftsüblichen Reingewinn zu vergüten, der mit einer solchen Arbeit verbunden ist, weil ein Gewerbetreibender ohne Reingewinn nicht arbeiten kann und kein Grund besteht, den Schädiger besser zu stellen, weil der geschädigte Gewerbetreibende selbst den Schaden behoben hat und ihn nicht von einem anderen Unternehmer beheben hat lassen.