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Lange Ersitzungszeit bei einer GmbH der öffentlichen Hand

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturLjubica Mrvoševićecolex 2024/222ecolex 2024, 396 Heft 5 v. 14.5.2024

1. Gegenüber dem Fiskus, den Verwaltern der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubter Körper läuft gem § 1472 ABGB eine Ersitzungszeit von 40 Jahren. Eine GmbH, die aufgrund spezialgesetzlicher Ermächtigung errichtet wurde und deren Alleingesellschafter die öffentliche Hand ist, ist vom Personenkreis des § 1472 ABGB erfasst. Findet während der Ersitzungszeit ein Wechsel zw begünstigten Personen iSd § 1472 ABGB und nicht begünstigten Personen statt, ist die Frist verhältnismäßig zu berechnen.

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