1. Gegenüber dem Fiskus, den Verwaltern der Güter der Kirchen, Gemeinden und anderer erlaubter Körper läuft gem § 1472 ABGB eine Ersitzungszeit von 40 Jahren. Eine GmbH, die aufgrund spezialgesetzlicher Ermächtigung errichtet wurde und deren Alleingesellschafter die öffentliche Hand ist, ist vom Personenkreis des § 1472 ABGB erfasst. Findet während der Ersitzungszeit ein Wechsel zw begünstigten Personen iSd § 1472 ABGB und nicht begünstigten Personen statt, ist die Frist verhältnismäßig zu berechnen.