1. Das Vertretungsrecht eines RA umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten (§ 8 Abs 1 RAO). Hiervon umfasst ist nicht bloß die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sondern ua auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- und/oder nachprozessualen Korrespondenz. Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung ist den RA vorbehalten (§ 8 Abs 2 RAO).