1. Wer im geschäftlichen Verkehr in AGB oder in hierbei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 KSchG von einer gem § 29 KSchG berechtigten Interessenvertretung auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung geklagt werden.